Ab Freitag, 3. Juli, 18.00 Uhr bis Samstag, 4. Juli 24.00 Uhr
Folgende Verordnung zur Festlegung der qualitativen und quantitativen Kriterien für die Bestimmung der nicht gefährlichen Sonderabfälle, die dem Hausmüll gleichgestellt werden. Zuletzt abgeändert mit Beschluss des Gemeinderates Nr. 10 vom 06.05.2024.
04.02.2013
Diese Verordnung regelt in Anwendung des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4 und des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Dezember 2022, Nr. 978 die Umsetzung der Richtlinien über die Gleichartigkeit von nicht gefährlichen Sonderabfällen und Hausmüll.
Zuletzt aktualisiert: 01.09.2025, 18:44 Uhr